Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 287c
§ 287c – Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe
Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
Kurz erklärt
- Der Bund gibt der allgemeinen Rentenversicherung zusätzliche Mittel.
- Diese Mittel betragen jährlich 5 Millionen Euro.
- Die Unterstützung gilt für die Jahre 2021 bis 2023.
- Die Gelder sind für sonstige Leistungen zur Teilhabe bestimmt.
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Auszahlung durch.